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BVGE 2023 II/1

BVGE 2023 II/1

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-16 · Français CH

Schifffahrt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Voraussetzungen für die Ausstellung des Typenscheins und dessen rechtliche Bedeutung (E. 5.4.3, 5.6 und 5.8).

E. 2 Allgemeine Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung und Interessenabwägung (E. 7.1 und 7.2).

E. 3 Per poter revocare una decisione in seguito a un cambiamento di prassi devono sussistere importanti interessi pubblici. Nella fattispecie prevalenza dell'interesse privato in presenza di investimenti effettuati sulla base della fiducia in un certificato del tipo (consid. 7.3 e 7.5.3). Der Beschwerdeführer betreibt ein Import- und Handelsgeschäft und handelt unter anderem mit einem Schwimmcaravan (nachfolgend auch: C.), welcher auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Am 28. September 2017 erhielt er für diesen von der Typenprüfstelle der Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks; nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Typenschein. Im Jahr 2018 gab die vks nach Konsultation des Bundesamtes für Verkehr (BAV) in Anlehnung an die betreffende EU-Richtlinie über Sportboote das Merkblatt Nr. 12 zum Begriff des Amphibienfahrzeugs heraus. Diesem war zu entnehmen, dass amphibische Fahrzeuge mit eigenem Antriebsmotor, die sowohl im Wasser als auch an Land betrieben werden können, nicht immatrikuliert werden können. Amphibische Fahrzeuge ohne eigenen Antriebsmotor, welche nicht selbstständig an Land betrieben werden können, dürfen jedoch für den schweizerischen Schiffsverkehr zugelassen werden, wenn sie den Vorschriften der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV, SR 747.201.1) entsprechen. Im Februar 2022 informierte das BAV die kantonalen Schifffahrtsämter, dass amphibische Fahrzeuge - so auch das durch den Beschwerdeführer gehandelte - gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV in der Schweiz nicht zugelassen werden dürfen und das Merkblatt Nr. 12 zurückzuziehen sei. Eine Unterscheidung zwischen an Land selbstfahrenden Amphibienfahrzeugen und Amphibienanhängern sei fliessend. Der Typenschein des Schwimmcaravans wurde infolgedessen mit Verfügung vom 27. Juni 2022 rückwirkend per 24. Februar 2022 annulliert. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2022 gut. Aus den Erwägungen: 5.4 Gestützt auf Art. 12 und Art. 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) hat der Bundesrat die Verordnung vom 23. Januar 1985 über die Typenprüfung von Schiffen (SR 747.201.5, nachfolgend: Typenprüfungsverordnung) erlassen. 5.4.1 An zulassungspflichtigen Schiffen, die der Aufsicht der Kantone unterstellt sind und serienmässig hergestellt werden, wird auf Antrag eine Typenprüfung durchgeführt (Art. 1 Abs. 1 Typenprüfungsverordnung). Der Antrag kann vom Hersteller, Vertreter oder Importeur gestellt werden (Art. 4 Typenprüfungsverordnung). 5.4.2 Durch die Typenprüfung wird an einem Schiff festgestellt, ob es sich für den vorgesehenen Gebrauch eignet und den Vorschriften über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern und über die Schifffahrt auf Grenzgewässern entspricht (Art. 1 Abs. 2 Typenprüfungsverordnung). 5.4.3 Für jedes geprüfte Schiff wird ein Typenschein ausgestellt. Dieser enthält die für die Zulassung notwendigen Angaben oder, wenn das Schiff die Prüfung nicht besteht, die Gründe für das Nichtbestehen (Art. 7 Abs. 1 Typenprüfungsverordnung). Der Typenschein wird dem Anmelder und mit dessen Zustimmung den übrigen betroffenen Personen nach Art. 4 Typenprüfungsverordnung zugestellt (Art. 7 Abs. 2 Typenprüfungsverordnung). 5.4.4 Der Typenschein für ein Schiff, das die Prüfung bestanden hat, gilt so lange, als keine Änderungen vorgenommen werden, welche Hauptabmessungen, Gewicht, Schiffsform, Einteilung, Manövriereigenschaften sowie Seetüchtigkeit, insbesondere die Stabilität oder Schwimmfähigkeit beeinflussen (Art. 8 Typenprüfungsverordnung). 5.4.5 Die Typenprüfung obliegt der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter (Art. 3 Abs. 1 Typenprüfungsverordnung). Das mit der Typenprüfung beauftragte Organ der Vereinigung führt den Namen " Typenprüfstelle " (Art. 3 Abs. 2 Typenprüfungsverordnung). Die Vereinigung legt die Organisation der Typenprüfstelle und das Verfahren in einem Reglement fest, das vom Bundesamt für Verkehr zu genehmigen ist (Art. 3 Abs. 3 Typenprüfungsverordnung). Die Typenprüfstelle trifft alle Entscheide betreffend Bau und Ausrüstung; insbesondere legt sie die Auflagen fest. Die Entscheide sind für die kantonalen Zulassungsbehörden verbindlich (Art. 3 Abs. 4 Typenprüfungsverordnung). 5.5(...) 5.6 Mit einer Typengenehmigung wird bestätigt, dass der Typ beziehungsweise das Muster einer Serie den technischen Anforderungen entspricht; als generelle sachbezogene Bewilligung erstreckt sie sich auf alle Fahrzeuge, Apparate oder Produkte einer Serie, die in gleicher Weise und Funktion verwendet werden sollen (vgl. BGE 147 II 300 E. 2.1 f.; 144 II 218 E. 6.1; BVGE 2016/14 E. 1.4.1; 2012/9 E. 3.2.4; Tschannen/ Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 28 Rz. 687; zur Typenzulassung als produktbezogenes Bewilligungserfordernis s. Giovanni Biaggini, Kapitel 19 " Aufsichtsrecht ", in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 804, nachfolgend: FHB Verwaltungsrecht; Kern/König, Kapitel 9 " Verkehr: Öffentlicher Verkehr ", in: FHB Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 422). 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der C. laut Typenschein (...) vom 28. September 2017 die Typenprüfung der Vorinstanz bestanden und den für die Zulassung notwendigen Anforderungen an ein Schiff entsprochen hat (vgl. E. 5.4.1 und 5.4.2). Beim Typenschein handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, mit der die Vorinstanz auf verbindliche Weise für einen mehr oder weniger grossen Adressatenkreis (Hersteller, Vertreter, Importeure) in Bezug auf den C. die Einhaltung der Vorschriften festgehalten hat (vgl. E. 5.4.3). Der Typenschein bezieht sich zwar nur auf ein Muster der Serie, regelt aber - vom Bundesgesetzgeber gewollt - verbindlich wiederkehrende Sachverhalte als Voraussetzung für die Erteilung von Schiffsausweisen. Da er sich konstitutiv auf die schweizweite Erteilung der Schiffsausweise auswirkt ([...]), ist er de facto ein Teil dieser Bewilligungen und bezweckt die in die Zukunft gerichtete Regelung eines (Dauer—)Sachverhaltes (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 28 Rz. 712 ff.). 5.8 Der Typenschein ist nachweislich Grundlage für das Import-, Vertriebs- und Handelsgeschäft des Beschwerdeführers; er hat die Geschäftsbeziehungen zu jener Werft in Deutschland aufgebaut, die den C. herstellt, und vertritt den Hersteller in der Schweiz ([...]). Wie dargelegt, haben Gesetz- und Verordnungsgeber für Hersteller, Importeure und Händler die Möglichkeit geschaffen, eine Typenprüfung zu beantragen, um die typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Prüfung zu befreien (vgl. [...] E. 5.4.1). Der Typenschein hält zur Vereinfachung der Zulassungsverfahren vor den kantonalen Schifffahrtsämtern verbindlich die vorschriftskonforme Bauweise und Gebrauchseignung der Schiffe fest (E. 5.4.2). Der Typenschein verleiht zwar kein subjektives Recht, Hersteller, Importeure und Händler können sich aber nach der allseitigen Prüfung bei seiner Ausstellung darauf verlassen, dass die nach dem Muster der Serie hergestellten Schiffe den Vorschriften für die Schifffahrt entsprechen und sie deshalb in den Bau, Vertrieb und Handel mit Schiffen investieren können.

E. 6 (...)

E. 7 Zu prüfen ist, ob der Widerruf des Typenscheins Bundesrecht verletzt.

E. 7.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in eine formell rechtskräftige Verfügung. Fehlerhafte Verfügungen können daher nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen geändert werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 628). Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und jenem am Vertrauensschutz zu befinden (BGE 137 I 69 E. 2.3; 127 II 306 E. 7a m.H.). Ein Widerruf ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts vorgeht. Dies ist der Fall, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut. Auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. statt vieler BGE 144 III 285 E. 3.5 m.H.; 137 I 69 E. 2.3; 143 II 1 E. 5.1). Die in der Praxis wichtigste Konstellation betrifft Rechtssuchende, die von einer in einer Verfügung zuerkannten Berechtigung in gutem Glauben bereits Gebrauch gemacht haben und für die sich die deshalb getroffenen Dispositionen nicht ohne erhebliche Nachteile rückabwickeln lassen (vgl. etwa BGE 137 I 69 E. 2.5 zu vermögenswerten Dispositionen und Lebensentscheidungen; BGE 137 II 182 E. 3.7.4.2 zu aufgrund der Verfügung bereits getätigten Geschäften; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 31 Rz. 874).

E. 7.2 Voraussetzung für den Widerruf ist die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung, die ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet (falsche Erhebung des Sachverhaltes oder unrichtige rechtliche Würdigung). Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Hansjörg Seiler, Rechtsbeständigkeit und Änderung von Verfügungen, in: 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt " Verfügung ", 2022, S. 124 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1229; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 31 Rz. 838). Je nachdem, ob der Entscheid einen abgeschlossenen oder einen in die Zukunft offenen (Dauer—)Sachverhalt regelt, kann die Behörde ihre Verfügung trotz eingetretener formeller Rechtskraft nachträglich ändern. Die materielle Rechtskraft kann sich nämlich abhängig vom Regelungsgegenstand nur auf das beziehen, was im Zeitpunkt des Entscheides beurteilt werden konnte. Verfügungen, die in die Zukunft wirkende Regelungsgegenstände betreffen, können auch bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind (vgl. Seiler, a.a.O., S. 124 Fn. 2, S. 133, 141).

E. 7.3 Soll aber nur ein rechtmässiger Verfügungsinhalt durch einen anderen rechtmässigen Verfügungsinhalt ersetzt werden, kann nicht von der Fehlerhaftigkeit der Verfügung gesprochen werden, sondern allenfalls von einer Unangemessenheit beziehungsweise Neubeurteilung oder Praxisänderung (Seiler, a.a.O., S. 125 f.). Zwar ist es einer Behörde gewiss nicht verwehrt, eine Bewilligungspraxis aufzugeben, die sie als unrichtig betrachtet oder deren Verschärfung sie wegen veränderter Verhältnisse oder zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält. Eine solche Praxisänderung kann aber nicht ohne Weiteres zur Folge haben, dass Bewilligungen, die nach der alten Praxis erteilt worden sind und nach der neuen nicht mehr erteilt würden, einfach widerrufen werden (BGE 100 Ib 299 E. 6c m.H. auf BGE 91 I 218). Wird eine blosse Praxisänderung als Anlass zur Umgestaltung von dauernden Rechtsverhältnissen genommen, müssen besonders wichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Besonders wichtig ist etwa der Schutz gefährdeter Polizeigüter (BGE 127 II 306 E. 7a m.w.H.) oder aber auch die allgemeine Verbreitung einer neuen Praxis, sodass deren Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erscheinen würde (BGE 144 III 285 E. 3.4; 147 V 234 E. 5.2).

E. 7.4 Da sich der Typenschein konstitutiv auf in der Zukunft liegende Regelungsgegenstände auswirkt (Erteilung der Schiffsausweise für Schiffe des gleichen Typs), ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch bei nachträglicher Fehlerhaftigkeit darauf zurückkommen kann, wenn dafür hinreichende Gründe bestehen (E. 7.2). Art. 8 Typenprüfungsverordnung regelt die Folgen bei nachträglicher Änderung der Sachlage, indem bauliche Veränderungen am Schiff zum Verlust eines gültigen Typenscheins führen, ohne dass eine Interessenabwägung notwendig wäre (vgl. E. 5.4.4). Nicht geregelt ist hingegen der Widerruf bei nachträglicher Änderung der Rechtslage.

E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerruf keine Verfügung betrifft, die mit einem ursprünglichen oder nachträglichen Fehler behaftet ist (vgl. E. 7.2). Die Vorinstanz hat den Typenschein Nr. (...) auf der Grundlage eines Verfahrens ausgestellt, in dem sie alle in Betracht kommenden Interessen geprüft hat. Antragsgemäss hat sie für die Ausstellung des Typenscheins untersucht, ob der C. den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ihr lagen die technischen Unterlagen vor und sie hatte Kenntnis davon, dass der C. auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Sie hätte daher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typenscheins das für den Widerruf angeführte Argument berücksichtigen können, es handle sich um ein amphibisches Fahrzeug, das nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulassungsfähig sei. Wie aber aus dem Merkblatt Nr. 12 hervorgeht, hat sie in Konsultation mit dem BAV bewusst in Anlehnung an die Bestimmungen der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354/90 vom 28.12.2013 ihre Praxis etabliert, dass der C. - mangels geeigneten Antriebsmotors zur Bewegung an Land - gerade nicht unter den Begriff des amphibischen Fahrzeugs nach Art. 96 Abs. 2 BSV zu subsumieren ist. Da der C. den Vorschriften für die Schifffahrt entsprochen hat, ist die Vorinstanz mit guten Gründen jahrelang nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen. Der Verfügung liegt daher weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Da sich auch nachträglich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, liegt kein Widerrufsgrund in diesem Sinne vor. Demnach ist auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, der Typenschein verstosse gegen geltendes Recht, unbegründet.

E. 7.5.2 Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, neue interne Vorgaben des BAV hätten zu einer geänderten Auslegung des Begriffs amphibischer Fahrzeuge geführt, ist zu wiederholen, dass das Informationsschreiben des BAV eine blosse Verwaltungsverordnung beziehungsweise Weisung darstellt. Damit kann die vorzunehmende Auslegung der BSV gelenkt und eine Praxisänderung eingeleitet werden. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine solche Praxisänderung erfüllt sind oder nicht. Denn der Typenschein, der nach der alten Praxis erteilt wurde, kann nicht einfach aus dem Grund, dass er nach der neuen Praxis nicht mehr erteilt würde, widerrufen werden. Da er ursprünglich in Kenntnis aller Umstände nach alter Praxis ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer vorbringt, im berechtigten Vertrauen darauf vermögenswerte Dispositionen getroffen zu haben (E. 7.1), hängt die Zulässigkeit des Widerrufs davon ab, ob besonders wichtige öffentliche Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegen (vgl. E. 7.3).

E. 7.5.3 Die Vorinstanz bringt insbesondere umweltschutzrechtliche Bedenken in Bezug auf das Einwassern des C. vor (Ufer- und Gewässerschutz). Sie befürchtet mögliche Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer beziehungsweise das Einwassern ausserhalb der bezeichneten Stellen. Mit der neuen Auslegung von Art. 96 Abs. 2 BSV möchte sie die genannten öffentlichen Interessen besser schützen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Vertrauen auf den Typenschein vermögenswerte Dispositionen getroffen, die nicht leicht rückgängig zu machen sind. Er betreibt ein Import- und Handelsgeschäft mit dem C. und vertritt den Hersteller in der Schweiz. Nach dem Widerruf des Typenscheins kann er eingegangene Verpflichtungen aus Kaufverträgen nicht mehr erfüllen. Da er über mehrere Jahre hinweg in den Aufbau seines Geschäfts investiert hat, ist es nachvollziehbar, dass er diese Investitionen mit der Annullierung des Typenscheins zu einem grossen Teil verlieren würde. Es wäre ihm zwar nicht verwehrt, weiterhin mit Sportbooten zu handeln, doch hätte er im verfehlten Vertrauen auf den Typenschein eine Werft nach Leistung von Anzahlungen durch seine Kundinnen und Kunden Boote bauen lassen, die dann weder ausgeliefert noch bezahlt werden könnten. Es ist nachvollziehbar, dass dies nicht nur Schadenersatzpflichten gegenüber seiner Kundschaft auslösen, sondern auch zu erheblichen Reputationsschäden führen könnte. Die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer einige Monate vor der Annullation informell über die geänderte Sichtweise des BAV in Kenntnis gesetzt worden ist oder nicht, kann offenbleiben, denn sowohl die Verträge, die er abwickeln muss, als auch die getätigten Investitionen stammen aus einer Zeit davor. Die Vertrauensgrundlage, das berechtigte Vertrauen und die Vertrauensbetätigung sind jedenfalls gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht stuft das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz des Vertrauens in den Bestand des Typenscheins höher ein als die von der Vorinstanz geltend gemachten öffentlichen Interessen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass Gewässer- und Uferschutz wichtige Güter betreffen. Das Einwassern des C. dürfte aber in vergleichbarer Weise erfolgen wie bei anderen kleinen Booten auch, die ebenfalls widerrechtlich an Orten, die für Motorfahrzeuge gesperrt sind, ins Wasser gelassen werden könnten. Die bereits dagegen existierenden Schutzmassnahmen beziehungsweise Verbote müssten auch in Bezug auf den C. greifen. Zudem relativiert die Argumentation des Beschwerdeführers die befürchtete Gefahr der Verunreinigung beim regulären Einwassern des C. (fehlende Betriebs- und Anlaufbremse). Nachdem die Vorinstanz pauschal auf abstrakte, mögliche Gefahren hinweist, lässt die konkrete Einzelfallbeurteilung anhand der dargelegten Umstände nicht auf eine überwiegende ernsthafte Gefährdung besonders wichtiger Polizeigüter durch den C. schliessen. Demgegenüber würde der Beschwerdeführer bei der Annullation des Typenscheins einen erheblichen Vertrauensschaden erleiden. Auch mit Blick auf seine künftige Geschäftstätigkeit wären die Beziehungen zu seiner Kundschaft und zum Hersteller empfindlich gestört. Bei dieser Sachlage kann eine Praxisänderung aufgrund neuer umweltschutzrechtlicher Bedenken in Bezug auf " Amphibienanhänger " nicht zu einem - noch dazu rückwirkenden - Widerruf des Typenscheins für den C. führen. Im Weiteren ist die Berufung der Vorinstanz auf eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften nicht geeignet, wichtige öffentliche Interessen darzulegen, die die schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen könnten. Zu Recht bringt sie auch nicht vor, dass ihre geänderten Beurteilungskriterien für amphibische Fahrzeuge, die dem C. ähnlich sind, im Interesse der Rechtsgleichheit auch gegenüber dem Beschwerdeführer als bisherigem Inhaber des Typenscheins für den C. angewendet werden müssten, zumal er nachweist, beim Widerruf des Typenscheins einen Vertrauensschaden zu erleiden beziehungsweise seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können. Nach dem Gesagten wird das Interesse am Vertrauensschutz nicht durch besonders wichtige öffentliche Interessen überwogen. Die Aufrechterhaltung des Typenscheins setzt weder den Schutz gefährdeter Polizeigüter aufs Spiel, noch steht eine Verletzung des Gleichheitsgebots im Raum (vgl. E. 7.3 in fine). Bei dieser Sachlage verstösst der Widerruf des Typenscheins aufgrund einer geänderten Beurteilungspraxis in Bezug auf " Amphibienanhänger " gegen Art. 9 BV.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2023 II/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. gegen Vereinigung der Schifffahrtsämter A-3474/2022 vom 16. November 2023 Widerruf eines Typenscheins für Schiffe infolge Praxisänderung. Interessenabwägung. Art. 9 BV. Art. 12, Art. 56 BSG. Art. 96 Abs. 2 BSV.

1. Voraussetzungen für die Ausstellung des Typenscheins und dessen rechtliche Bedeutung (E. 5.4.3, 5.6 und 5.8).

2. Allgemeine Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung und Interessenabwägung (E. 7.1 und 7.2).

3. Für den Widerruf einer Verfügung aufgrund einer Praxisänderung müssen besonders wichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. In casu höhere Gewichtung des privaten Interesses bei Investitionen im Vertrauen auf einen Typenschein (E. 7.3 und 7.5.3). Révocation du certificat de type d'un bateau à la suite d'un changement de pratique. Pesée des intérêts. Art. 9 Cst. Art. 12, art. 56 LNI. Art. 96 al. 2 ONI.

1. Conditions préalables à l'octroi du certificat de type et valeur juridique de celui-ci (consid. 5.4.3, 5.6 et 5.8).

2. Conditions générales de révocation d'une décision et pesée des intérêts (consid. 7.1 et 7.2).

3. Une décision ne peut être révoquée en raison d'un changement de pratique que si des intérêts publics particulièrement importants sont en jeu. En l'espèce, plus forte pondération de l'intérêt privé en cas d'investissements effectués en se fiant à un certificat de type (consid. 7.3 et 7.5.3). Revoca di un certificato del tipo per battelli in seguito a un cambiamento di prassi. Ponderazione degli interessi. Art. 9 Cost. Art. 12, art. 56 LNI. Art. 96 cpv. 2 ONI.

1. Condizioni per il rilascio del certificato del tipo e sua portata giuridica (consid. 5.4.3, 5.6 e 5.8).

2. Presupposti generali per la revoca di una decisione e ponderazione degli interessi (consid. 7.1 e 7.2).

3. Per poter revocare una decisione in seguito a un cambiamento di prassi devono sussistere importanti interessi pubblici. Nella fattispecie prevalenza dell'interesse privato in presenza di investimenti effettuati sulla base della fiducia in un certificato del tipo (consid. 7.3 e 7.5.3). Der Beschwerdeführer betreibt ein Import- und Handelsgeschäft und handelt unter anderem mit einem Schwimmcaravan (nachfolgend auch: C.), welcher auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Am 28. September 2017 erhielt er für diesen von der Typenprüfstelle der Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks; nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Typenschein. Im Jahr 2018 gab die vks nach Konsultation des Bundesamtes für Verkehr (BAV) in Anlehnung an die betreffende EU-Richtlinie über Sportboote das Merkblatt Nr. 12 zum Begriff des Amphibienfahrzeugs heraus. Diesem war zu entnehmen, dass amphibische Fahrzeuge mit eigenem Antriebsmotor, die sowohl im Wasser als auch an Land betrieben werden können, nicht immatrikuliert werden können. Amphibische Fahrzeuge ohne eigenen Antriebsmotor, welche nicht selbstständig an Land betrieben werden können, dürfen jedoch für den schweizerischen Schiffsverkehr zugelassen werden, wenn sie den Vorschriften der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV, SR 747.201.1) entsprechen. Im Februar 2022 informierte das BAV die kantonalen Schifffahrtsämter, dass amphibische Fahrzeuge - so auch das durch den Beschwerdeführer gehandelte - gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV in der Schweiz nicht zugelassen werden dürfen und das Merkblatt Nr. 12 zurückzuziehen sei. Eine Unterscheidung zwischen an Land selbstfahrenden Amphibienfahrzeugen und Amphibienanhängern sei fliessend. Der Typenschein des Schwimmcaravans wurde infolgedessen mit Verfügung vom 27. Juni 2022 rückwirkend per 24. Februar 2022 annulliert. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2022 gut. Aus den Erwägungen: 5.4 Gestützt auf Art. 12 und Art. 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) hat der Bundesrat die Verordnung vom 23. Januar 1985 über die Typenprüfung von Schiffen (SR 747.201.5, nachfolgend: Typenprüfungsverordnung) erlassen. 5.4.1 An zulassungspflichtigen Schiffen, die der Aufsicht der Kantone unterstellt sind und serienmässig hergestellt werden, wird auf Antrag eine Typenprüfung durchgeführt (Art. 1 Abs. 1 Typenprüfungsverordnung). Der Antrag kann vom Hersteller, Vertreter oder Importeur gestellt werden (Art. 4 Typenprüfungsverordnung). 5.4.2 Durch die Typenprüfung wird an einem Schiff festgestellt, ob es sich für den vorgesehenen Gebrauch eignet und den Vorschriften über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern und über die Schifffahrt auf Grenzgewässern entspricht (Art. 1 Abs. 2 Typenprüfungsverordnung). 5.4.3 Für jedes geprüfte Schiff wird ein Typenschein ausgestellt. Dieser enthält die für die Zulassung notwendigen Angaben oder, wenn das Schiff die Prüfung nicht besteht, die Gründe für das Nichtbestehen (Art. 7 Abs. 1 Typenprüfungsverordnung). Der Typenschein wird dem Anmelder und mit dessen Zustimmung den übrigen betroffenen Personen nach Art. 4 Typenprüfungsverordnung zugestellt (Art. 7 Abs. 2 Typenprüfungsverordnung). 5.4.4 Der Typenschein für ein Schiff, das die Prüfung bestanden hat, gilt so lange, als keine Änderungen vorgenommen werden, welche Hauptabmessungen, Gewicht, Schiffsform, Einteilung, Manövriereigenschaften sowie Seetüchtigkeit, insbesondere die Stabilität oder Schwimmfähigkeit beeinflussen (Art. 8 Typenprüfungsverordnung). 5.4.5 Die Typenprüfung obliegt der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter (Art. 3 Abs. 1 Typenprüfungsverordnung). Das mit der Typenprüfung beauftragte Organ der Vereinigung führt den Namen " Typenprüfstelle " (Art. 3 Abs. 2 Typenprüfungsverordnung). Die Vereinigung legt die Organisation der Typenprüfstelle und das Verfahren in einem Reglement fest, das vom Bundesamt für Verkehr zu genehmigen ist (Art. 3 Abs. 3 Typenprüfungsverordnung). Die Typenprüfstelle trifft alle Entscheide betreffend Bau und Ausrüstung; insbesondere legt sie die Auflagen fest. Die Entscheide sind für die kantonalen Zulassungsbehörden verbindlich (Art. 3 Abs. 4 Typenprüfungsverordnung). 5.5(...) 5.6 Mit einer Typengenehmigung wird bestätigt, dass der Typ beziehungsweise das Muster einer Serie den technischen Anforderungen entspricht; als generelle sachbezogene Bewilligung erstreckt sie sich auf alle Fahrzeuge, Apparate oder Produkte einer Serie, die in gleicher Weise und Funktion verwendet werden sollen (vgl. BGE 147 II 300 E. 2.1 f.; 144 II 218 E. 6.1; BVGE 2016/14 E. 1.4.1; 2012/9 E. 3.2.4; Tschannen/ Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 28 Rz. 687; zur Typenzulassung als produktbezogenes Bewilligungserfordernis s. Giovanni Biaggini, Kapitel 19 " Aufsichtsrecht ", in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 804, nachfolgend: FHB Verwaltungsrecht; Kern/König, Kapitel 9 " Verkehr: Öffentlicher Verkehr ", in: FHB Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 422). 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der C. laut Typenschein (...) vom 28. September 2017 die Typenprüfung der Vorinstanz bestanden und den für die Zulassung notwendigen Anforderungen an ein Schiff entsprochen hat (vgl. E. 5.4.1 und 5.4.2). Beim Typenschein handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, mit der die Vorinstanz auf verbindliche Weise für einen mehr oder weniger grossen Adressatenkreis (Hersteller, Vertreter, Importeure) in Bezug auf den C. die Einhaltung der Vorschriften festgehalten hat (vgl. E. 5.4.3). Der Typenschein bezieht sich zwar nur auf ein Muster der Serie, regelt aber - vom Bundesgesetzgeber gewollt - verbindlich wiederkehrende Sachverhalte als Voraussetzung für die Erteilung von Schiffsausweisen. Da er sich konstitutiv auf die schweizweite Erteilung der Schiffsausweise auswirkt ([...]), ist er de facto ein Teil dieser Bewilligungen und bezweckt die in die Zukunft gerichtete Regelung eines (Dauer—)Sachverhaltes (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 28 Rz. 712 ff.). 5.8 Der Typenschein ist nachweislich Grundlage für das Import-, Vertriebs- und Handelsgeschäft des Beschwerdeführers; er hat die Geschäftsbeziehungen zu jener Werft in Deutschland aufgebaut, die den C. herstellt, und vertritt den Hersteller in der Schweiz ([...]). Wie dargelegt, haben Gesetz- und Verordnungsgeber für Hersteller, Importeure und Händler die Möglichkeit geschaffen, eine Typenprüfung zu beantragen, um die typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Prüfung zu befreien (vgl. [...] E. 5.4.1). Der Typenschein hält zur Vereinfachung der Zulassungsverfahren vor den kantonalen Schifffahrtsämtern verbindlich die vorschriftskonforme Bauweise und Gebrauchseignung der Schiffe fest (E. 5.4.2). Der Typenschein verleiht zwar kein subjektives Recht, Hersteller, Importeure und Händler können sich aber nach der allseitigen Prüfung bei seiner Ausstellung darauf verlassen, dass die nach dem Muster der Serie hergestellten Schiffe den Vorschriften für die Schifffahrt entsprechen und sie deshalb in den Bau, Vertrieb und Handel mit Schiffen investieren können.

6. (...) 7. Zu prüfen ist, ob der Widerruf des Typenscheins Bundesrecht verletzt. 7.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in eine formell rechtskräftige Verfügung. Fehlerhafte Verfügungen können daher nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen geändert werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 628). Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und jenem am Vertrauensschutz zu befinden (BGE 137 I 69 E. 2.3; 127 II 306 E. 7a m.H.). Ein Widerruf ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts vorgeht. Dies ist der Fall, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut. Auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. statt vieler BGE 144 III 285 E. 3.5 m.H.; 137 I 69 E. 2.3; 143 II 1 E. 5.1). Die in der Praxis wichtigste Konstellation betrifft Rechtssuchende, die von einer in einer Verfügung zuerkannten Berechtigung in gutem Glauben bereits Gebrauch gemacht haben und für die sich die deshalb getroffenen Dispositionen nicht ohne erhebliche Nachteile rückabwickeln lassen (vgl. etwa BGE 137 I 69 E. 2.5 zu vermögenswerten Dispositionen und Lebensentscheidungen; BGE 137 II 182 E. 3.7.4.2 zu aufgrund der Verfügung bereits getätigten Geschäften; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 31 Rz. 874). 7.2 Voraussetzung für den Widerruf ist die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung, die ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet (falsche Erhebung des Sachverhaltes oder unrichtige rechtliche Würdigung). Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Hansjörg Seiler, Rechtsbeständigkeit und Änderung von Verfügungen, in: 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt " Verfügung ", 2022, S. 124 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1229; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 31 Rz. 838). Je nachdem, ob der Entscheid einen abgeschlossenen oder einen in die Zukunft offenen (Dauer—)Sachverhalt regelt, kann die Behörde ihre Verfügung trotz eingetretener formeller Rechtskraft nachträglich ändern. Die materielle Rechtskraft kann sich nämlich abhängig vom Regelungsgegenstand nur auf das beziehen, was im Zeitpunkt des Entscheides beurteilt werden konnte. Verfügungen, die in die Zukunft wirkende Regelungsgegenstände betreffen, können auch bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind (vgl. Seiler, a.a.O., S. 124 Fn. 2, S. 133, 141). 7.3 Soll aber nur ein rechtmässiger Verfügungsinhalt durch einen anderen rechtmässigen Verfügungsinhalt ersetzt werden, kann nicht von der Fehlerhaftigkeit der Verfügung gesprochen werden, sondern allenfalls von einer Unangemessenheit beziehungsweise Neubeurteilung oder Praxisänderung (Seiler, a.a.O., S. 125 f.). Zwar ist es einer Behörde gewiss nicht verwehrt, eine Bewilligungspraxis aufzugeben, die sie als unrichtig betrachtet oder deren Verschärfung sie wegen veränderter Verhältnisse oder zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält. Eine solche Praxisänderung kann aber nicht ohne Weiteres zur Folge haben, dass Bewilligungen, die nach der alten Praxis erteilt worden sind und nach der neuen nicht mehr erteilt würden, einfach widerrufen werden (BGE 100 Ib 299 E. 6c m.H. auf BGE 91 I 218). Wird eine blosse Praxisänderung als Anlass zur Umgestaltung von dauernden Rechtsverhältnissen genommen, müssen besonders wichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Besonders wichtig ist etwa der Schutz gefährdeter Polizeigüter (BGE 127 II 306 E. 7a m.w.H.) oder aber auch die allgemeine Verbreitung einer neuen Praxis, sodass deren Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erscheinen würde (BGE 144 III 285 E. 3.4; 147 V 234 E. 5.2). 7.4 Da sich der Typenschein konstitutiv auf in der Zukunft liegende Regelungsgegenstände auswirkt (Erteilung der Schiffsausweise für Schiffe des gleichen Typs), ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch bei nachträglicher Fehlerhaftigkeit darauf zurückkommen kann, wenn dafür hinreichende Gründe bestehen (E. 7.2). Art. 8 Typenprüfungsverordnung regelt die Folgen bei nachträglicher Änderung der Sachlage, indem bauliche Veränderungen am Schiff zum Verlust eines gültigen Typenscheins führen, ohne dass eine Interessenabwägung notwendig wäre (vgl. E. 5.4.4). Nicht geregelt ist hingegen der Widerruf bei nachträglicher Änderung der Rechtslage. 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerruf keine Verfügung betrifft, die mit einem ursprünglichen oder nachträglichen Fehler behaftet ist (vgl. E. 7.2). Die Vorinstanz hat den Typenschein Nr. (...) auf der Grundlage eines Verfahrens ausgestellt, in dem sie alle in Betracht kommenden Interessen geprüft hat. Antragsgemäss hat sie für die Ausstellung des Typenscheins untersucht, ob der C. den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ihr lagen die technischen Unterlagen vor und sie hatte Kenntnis davon, dass der C. auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Sie hätte daher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typenscheins das für den Widerruf angeführte Argument berücksichtigen können, es handle sich um ein amphibisches Fahrzeug, das nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulassungsfähig sei. Wie aber aus dem Merkblatt Nr. 12 hervorgeht, hat sie in Konsultation mit dem BAV bewusst in Anlehnung an die Bestimmungen der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354/90 vom 28.12.2013 ihre Praxis etabliert, dass der C. - mangels geeigneten Antriebsmotors zur Bewegung an Land - gerade nicht unter den Begriff des amphibischen Fahrzeugs nach Art. 96 Abs. 2 BSV zu subsumieren ist. Da der C. den Vorschriften für die Schifffahrt entsprochen hat, ist die Vorinstanz mit guten Gründen jahrelang nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen. Der Verfügung liegt daher weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Da sich auch nachträglich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, liegt kein Widerrufsgrund in diesem Sinne vor. Demnach ist auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, der Typenschein verstosse gegen geltendes Recht, unbegründet. 7.5.2 Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, neue interne Vorgaben des BAV hätten zu einer geänderten Auslegung des Begriffs amphibischer Fahrzeuge geführt, ist zu wiederholen, dass das Informationsschreiben des BAV eine blosse Verwaltungsverordnung beziehungsweise Weisung darstellt. Damit kann die vorzunehmende Auslegung der BSV gelenkt und eine Praxisänderung eingeleitet werden. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine solche Praxisänderung erfüllt sind oder nicht. Denn der Typenschein, der nach der alten Praxis erteilt wurde, kann nicht einfach aus dem Grund, dass er nach der neuen Praxis nicht mehr erteilt würde, widerrufen werden. Da er ursprünglich in Kenntnis aller Umstände nach alter Praxis ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer vorbringt, im berechtigten Vertrauen darauf vermögenswerte Dispositionen getroffen zu haben (E. 7.1), hängt die Zulässigkeit des Widerrufs davon ab, ob besonders wichtige öffentliche Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegen (vgl. E. 7.3). 7.5.3 Die Vorinstanz bringt insbesondere umweltschutzrechtliche Bedenken in Bezug auf das Einwassern des C. vor (Ufer- und Gewässerschutz). Sie befürchtet mögliche Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer beziehungsweise das Einwassern ausserhalb der bezeichneten Stellen. Mit der neuen Auslegung von Art. 96 Abs. 2 BSV möchte sie die genannten öffentlichen Interessen besser schützen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Vertrauen auf den Typenschein vermögenswerte Dispositionen getroffen, die nicht leicht rückgängig zu machen sind. Er betreibt ein Import- und Handelsgeschäft mit dem C. und vertritt den Hersteller in der Schweiz. Nach dem Widerruf des Typenscheins kann er eingegangene Verpflichtungen aus Kaufverträgen nicht mehr erfüllen. Da er über mehrere Jahre hinweg in den Aufbau seines Geschäfts investiert hat, ist es nachvollziehbar, dass er diese Investitionen mit der Annullierung des Typenscheins zu einem grossen Teil verlieren würde. Es wäre ihm zwar nicht verwehrt, weiterhin mit Sportbooten zu handeln, doch hätte er im verfehlten Vertrauen auf den Typenschein eine Werft nach Leistung von Anzahlungen durch seine Kundinnen und Kunden Boote bauen lassen, die dann weder ausgeliefert noch bezahlt werden könnten. Es ist nachvollziehbar, dass dies nicht nur Schadenersatzpflichten gegenüber seiner Kundschaft auslösen, sondern auch zu erheblichen Reputationsschäden führen könnte. Die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer einige Monate vor der Annullation informell über die geänderte Sichtweise des BAV in Kenntnis gesetzt worden ist oder nicht, kann offenbleiben, denn sowohl die Verträge, die er abwickeln muss, als auch die getätigten Investitionen stammen aus einer Zeit davor. Die Vertrauensgrundlage, das berechtigte Vertrauen und die Vertrauensbetätigung sind jedenfalls gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht stuft das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz des Vertrauens in den Bestand des Typenscheins höher ein als die von der Vorinstanz geltend gemachten öffentlichen Interessen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass Gewässer- und Uferschutz wichtige Güter betreffen. Das Einwassern des C. dürfte aber in vergleichbarer Weise erfolgen wie bei anderen kleinen Booten auch, die ebenfalls widerrechtlich an Orten, die für Motorfahrzeuge gesperrt sind, ins Wasser gelassen werden könnten. Die bereits dagegen existierenden Schutzmassnahmen beziehungsweise Verbote müssten auch in Bezug auf den C. greifen. Zudem relativiert die Argumentation des Beschwerdeführers die befürchtete Gefahr der Verunreinigung beim regulären Einwassern des C. (fehlende Betriebs- und Anlaufbremse). Nachdem die Vorinstanz pauschal auf abstrakte, mögliche Gefahren hinweist, lässt die konkrete Einzelfallbeurteilung anhand der dargelegten Umstände nicht auf eine überwiegende ernsthafte Gefährdung besonders wichtiger Polizeigüter durch den C. schliessen. Demgegenüber würde der Beschwerdeführer bei der Annullation des Typenscheins einen erheblichen Vertrauensschaden erleiden. Auch mit Blick auf seine künftige Geschäftstätigkeit wären die Beziehungen zu seiner Kundschaft und zum Hersteller empfindlich gestört. Bei dieser Sachlage kann eine Praxisänderung aufgrund neuer umweltschutzrechtlicher Bedenken in Bezug auf " Amphibienanhänger " nicht zu einem - noch dazu rückwirkenden - Widerruf des Typenscheins für den C. führen. Im Weiteren ist die Berufung der Vorinstanz auf eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften nicht geeignet, wichtige öffentliche Interessen darzulegen, die die schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen könnten. Zu Recht bringt sie auch nicht vor, dass ihre geänderten Beurteilungskriterien für amphibische Fahrzeuge, die dem C. ähnlich sind, im Interesse der Rechtsgleichheit auch gegenüber dem Beschwerdeführer als bisherigem Inhaber des Typenscheins für den C. angewendet werden müssten, zumal er nachweist, beim Widerruf des Typenscheins einen Vertrauensschaden zu erleiden beziehungsweise seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können. Nach dem Gesagten wird das Interesse am Vertrauensschutz nicht durch besonders wichtige öffentliche Interessen überwogen. Die Aufrechterhaltung des Typenscheins setzt weder den Schutz gefährdeter Polizeigüter aufs Spiel, noch steht eine Verletzung des Gleichheitsgebots im Raum (vgl. E. 7.3 in fine). Bei dieser Sachlage verstösst der Widerruf des Typenscheins aufgrund einer geänderten Beurteilungspraxis in Bezug auf " Amphibienanhänger " gegen Art. 9 BV.